Wie werden auf Schweizer Dividendenaktien Steuern erhoben?

Vermögen & Vorsorge
03.11.2022 Lesezeit: 1 Minute(n)
Holzkugeln in zwei verschieden grossen Ringen: Wie vermeide ich Doppelbesteuerung auf Dividenden von Schweizer Aktien?

Dividende ist nicht gleich Dividende: Je nach dem, in welchem Land sie ausgeschüttet wird, kommen bei der Besteuerung andere Regeln zur Anwendung.

 

Was Besitzer von Dividendenaktien wissen müssen

In der Schweiz unterliegen Ausschüttungen aus Wertschriften einer Quellen­steuer, der so­genannten Verrechnungssteuer. Diese wird direkt von den Erträgen abgezogen und an die Eidge­nössische Steuer­verwaltung abgeliefert. Die Quellen­steuer kann von deutschen Aktionären aber teilweise zurück­gefordert werden.

Wir listen die wichtigsten Punkte auf und zeigen anhand eines Beispiels auf, was für deutsche Aktionäre mit Schweizer Dividenden­aktien im Portfolio gilt.

In jüngster Zeit haben Dividende­naktien wieder an Beliebtheit gewonnen. Das liegt zum einen am relativ planbaren Einkommen, das sie generieren, andererseits aber auch am Marktumfeld der vergangenen Monate, das viele Kursgewinne dahin­schmelzen ließ. »Warum also nicht wenigstens über Dividenden am Unternehmenserfolg teilhaben?«, denken sich viele Anleger.

 

»Wer die Quellen­steuer zurück­fordert, vermeidet eine doppelte Besteuerung und optimiert so die Nachsteuer­rendite.«

 

 
GUT ZU WISSEN

Wie viel kann ich von meiner Quellensteuer zurückfordern?


Max Muster, steuerlich ansäßig in Deutschland, erhält eine Dividende in Höhe von CHF 10’000 von einem in der Schweiz domizilierten Unternehmen. Die Dividenden­ausschüttung wird direkt mit 35 Prozent Quellen­steuer belastet und nur der verbleibende Betrag beziehungsweise CHF 6’500 auf das Konto überwiesen.

Zwischen der Schweiz und Deutschland existiert ein Doppel­besteuerungs­abkommen, das die Steuer­erhebung zwischen den beiden Ländern regelt. Es ist prinzipiell anwendbar, wenn eine natürliche Person in Deutschland lebt und dort auch steuerlich ansäßig ist.

Im Unterschied zur anfänglich erhobenen Quellen­steuer sieht das Doppelbesteuerungsabkommen eine Obergrenze von 15 Prozent vor. Diese 15 Prozent können im Rahmen der deutschen Einkommen­steuer­veranlagung auf die deutsche Einkommen­steuer angerechnet werden. Die sich so ergebende Differenz von 20 Prozent beziehungsweise CHF 2’000 ist rück­forderbar. Ohne Rückforderungs­antrag verbleibt die Differenz bei der Eidge­nössischen Steuer­verwaltung und führt so zu einer doppelten Besteuerung.

AUSSCHÜTTUNG / STEUER­LAST
BETRAG
(IN CHF)
RÜCK­FORDERUNG IN %
Dividenden­ausschüttung einer Schweizer Aktien­gesellschaft (brutto) 10’000    
Steuern auf die Brutto-Aus­schüttung in Deutsch­land (inkl. Soli-Zuschlag, ggfs. zzgl. Kirchen­steuer) –2’637.50   –26.375%
Rück­behalt der Quellen­steuer*

*In der Schweiz Verrechnungs­steuer genannt
–3’500   –35%
Von der Schweiz zurück­be­haltene, in der Schweiz nicht-rück­forder­bare Quellen­steuer +1’500 Steuer­anrechnung im Rahmen der deutschen Ein­kommen­steuer­veranlagung +15%
Netto-Ertrag vor Rück­forde­rung 5’362.50    
  +2’000 Rück­forde­rung bei der Eid­genös­sischen Steuer­ver­waltung (EStV) +20%
Netto-Ertrag nach Rück­forde­rung 7’362.50    
Steuer­last total für Aktionäre aus Deutschland, ggfs. zzgl. Kirchen­steuer –2’637.50 Entspricht der deutschen Kapitalertragsteuer –26.375%


In diesem Beispiel: Dividendenausschüttung von Schweizer Aktientitel an Aktionäre aus Deutschland. Dasselbe Prinzip gilt für andere Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen, wobei sich die effektiven Zahlen von Land zu Land unterscheiden.

 

 

 


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