Wie werden auf Schweizer Dividendenaktien Steuern erhoben?
Dividende ist nicht gleich Dividende: Je nach dem, in welchem Land sie ausgeschüttet wird, kommen bei der Besteuerung andere Regeln zur Anwendung.
Was Besitzer von Dividendenaktien wissen müssen
In der Schweiz unterliegen Ausschüttungen aus Wertschriften einer Quellensteuer, der sogenannten Verrechnungssteuer. Diese wird direkt von den Erträgen abgezogen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeliefert. Die Quellensteuer kann von deutschen Aktionären aber teilweise zurückgefordert werden.
Wir listen die wichtigsten Punkte auf und zeigen anhand eines Beispiels auf, was für deutsche Aktionäre mit Schweizer Dividendenaktien im Portfolio gilt.
In jüngster Zeit haben Dividendenaktien wieder an Beliebtheit gewonnen. Das liegt zum einen am relativ planbaren Einkommen, das sie generieren, andererseits aber auch am Marktumfeld der vergangenen Monate, das viele Kursgewinne dahinschmelzen ließ. »Warum also nicht wenigstens über Dividenden am Unternehmenserfolg teilhaben?«, denken sich viele Anleger.
»Wer die Quellensteuer zurückfordert, vermeidet eine doppelte Besteuerung und optimiert so die Nachsteuerrendite.«
GUT ZU WISSEN
Wie viel kann ich von meiner Quellensteuer zurückfordern?
Max Muster, steuerlich ansäßig in Deutschland, erhält eine Dividende in Höhe von CHF 10’000 von einem in der Schweiz domizilierten Unternehmen. Die Dividendenausschüttung wird direkt mit 35 Prozent Quellensteuer belastet und nur der verbleibende Betrag beziehungsweise CHF 6’500 auf das Konto überwiesen.
Zwischen der Schweiz und Deutschland existiert ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Steuererhebung zwischen den beiden Ländern regelt. Es ist prinzipiell anwendbar, wenn eine natürliche Person in Deutschland lebt und dort auch steuerlich ansäßig ist.
Im Unterschied zur anfänglich erhobenen Quellensteuer sieht das Doppelbesteuerungsabkommen eine Obergrenze von 15 Prozent vor. Diese 15 Prozent können im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Die sich so ergebende Differenz von 20 Prozent beziehungsweise CHF 2’000 ist rückforderbar. Ohne Rückforderungsantrag verbleibt die Differenz bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung und führt so zu einer doppelten Besteuerung.
In diesem Beispiel: Dividendenausschüttung von Schweizer Aktientitel an Aktionäre aus Deutschland. Dasselbe Prinzip gilt für andere Länder mit Doppelbesteuerungsabkommen, wobei sich die effektiven Zahlen von Land zu Land unterscheiden.
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