5 wissenswerte Fakten zur AHV-Reform (AHV 21)
Worauf Frauen (und Männer) bei der Rente zählen können
In naher Zukunft erhöht die Schweiz das Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre. Dies kann sich auf die Pensionierung auswirken, besonders wenn Sie zwischen 1961 und 1969 geboren wurden. Doch auch für Männer ändert sich im Detail einiges.
Der folgende Inhalt richtet sich an Privatpersonen mit Steuerdomizil Schweiz.
Voraussichtlich am 1. Januar 2024 tritt die AHV-Reform in Kraft, über die das Schweizer Stimmvolk im September 2022 abgestimmt hat. Der genaue Zeitplan kann sich zwar noch verschieben, doch die Änderungen sind weitgehend bekannt. Sie betreffen unter dem Strich nicht nur die AHV an sich, sondern auch die berufliche Vorsorge der zweiten Säule, zum Beispiel Ihre Pensionskasse.
Was erwartet also Frauen (und Männer), die kurz vor der Pensionierung stehen? Die folgenden fünf Fakten sollten Sie auf jeden Fall kennen.
1. Neu: flexibles Rentenalter für Frauen und Männer
Der neue Begriff, um den sich alles dreht, heisst «Referenzalter». Ab 2028 wird es einheitlich bei 65 Jahren liegen. Alle Versicherten sollen frei entscheiden dürfen, wann zwischen 63 und 70 Jahren sie ihren Rentenbezug beginnen möchten. Teilvorbezüge und Teilaufschübe der Rente sind explizit vorgesehen. Zudem können Sie den Zeitpunkt ihres Renteneintritts monatlich festlegen statt jährlich. Wer also im Alter beruflich flexibel bleiben möchte, erhält in Zukunft mehr Spielraum.
Zum Vergleich: Bislang kannte die Schweiz nur ein «ordentliches Rentenalter» – genauer gesagt, deren zwei: eines für Frauen und eines für Männer. Ein Teilrentenvorbezug oder -aufschub war in der AHV beispielsweise nicht geregelt.
Zu erwähnen ist, dass das Referenzalter nicht nur in der AHV, sondern auch in der beruflichen Vorsorge angeglichen wird. Für Frauen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, führt dies folglich zu einem längeren Sparprozess und bei der Pensionierung zu einem höheren Altersguthaben.
2. Für Frauen gilt eine Übergangsregelung
Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, betrifft das höhere Rentenalter teilweise stark. Um die Umstellung abzufedern, einigte man sich auf eine Übergangsregelung für die Jahrgänge 1961 bis 1969. Ein sogenannter Rentenzuschlag entlastet besonders Frauen mit tieferen Einkommen. Er berechnet sich folgendermassen, vorausgesetzt die Reform am 1. Januar 2024 in Kraft tritt:
*Der monatliche AHV-Rentenzuschlag ist der jeweilige Prozentsatz folgender Beträge: |
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JAHRGANG | NEUES RENTENALTER FRAUEN | AHV-RENTENZUSCHLAG* |
1960 | 64 Jahre (aktuell) | kein Zuschlag |
1961 | 64 Jahre und 3 Monate | 25% |
1962 | 64 Jahre und 6 Monate | 50% |
1963 | 64 Jahre und 9 Monate | 75% |
1964 | 65 Jahre | 100% |
1965 | 65 Jahre | 100% |
1966 | 65 Jahre | 81% |
1967 | 65 Jahre | 63% |
1968 | 65 Jahre | 44% |
1969 | 65 Jahre | 25% |
3. Mehr Anreize, um weiterzuarbeiten
Wer zukünftig über das Referenzalter 65 hinaus arbeitet und mehr als den Freibetrag von 1400 Franken im Monat oder 16’800 Franken pro Jahr verdient, muss auch weiter in die AHV einzahlen. Doch aktuell führen diese Beiträge nicht zu einer höheren Rente. Die AHV-Reform korrigiert das.
Neu wirken sich die Beiträge positiv auf die Renten aus: sprich, sie sind «rentenbildend». Ein Verzicht auf den Freibetrag ist für alle Einkommen möglich, was die Schliessung von Beitragslücken zusätzlich erleichtert. Das macht die weiterführende Erwerbstätigkeit finanziell attraktiver und erhöht die Flexibilität. Wer die Maximalrente jedoch bereits erreicht hat, kann sie nicht weiter erhöhen.
4. Gestaffelte Pensionierungen in der Pensionskasse
Die Reform hat auch Auswirkungen auf die 2. Säule, die berufliche Vorsorge. Pensionskassen müssen neu eine gestaffelte Pensionierung in Teilschritten ermöglichen. Bislang erlaubten nicht alle Pensionskassen die Teilpensionierung (mehr zum Thema).
Grundsätzlich gilt: Sie können Ihr PK-Kapital in mindestens drei Schritten beziehen. Jedoch ist es so, dass bei einem Kapitalbezug oder einem Mix aus Kapital und Rente höchstens drei Schritte und zwei Kapitalbezüge möglich sind. Erschwerend hinzu kommt, dass Steuerrecht und Vorsorgerecht kantonale Unterschiede kennen. Damit Sie das Optimum herausholen, lohnt sich eine individuelle Beratung. Experten sind sich einig: Je früher Sie den Bezug Ihrer Pensionskassen-Guthaben planen, desto grösser Ihr Gestaltungsspielraum.
5. Aufschub der Freizügigkeitsguthaben
Heute können Sie den Bezug Ihres Freizügigkeitsguthabens der 2. Säule bis zu fünf Jahre nach der Pensionierung aufschieben. In der 3. Säule ist dies nur möglich, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind. Derzeit prüft der Bundesrat, ob er die Regeln der 2. Säule an diejenigen der 3. Säule anpassen soll. Ob dies geschieht und gesetztenfalls wann, ist derzeit noch offen.
GUT ZU WISSEN
Wie finanziert die Schweiz die AHV-Reform?
Durch die Reform werden abschliessend für die Finanzierung der AHV auch höhere Mehrwertsteuerabgaben notwendig. Die Anpassung der Mehrwertsteuer erfolgt gemäss folgender Aufstellung:
MEHRWERTSTEUER | ERHÖHUNG UM | NEUE MEHRWERTSTEUER |
Normalsatz | 0.4% | 8.1% |
Reduzierter Satz | 0.1% | 2.6% |
Sondersatz für Beherbergungen | 0.1% | 3.8% |
Ergänzende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) unter folgendem Link.
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