Auszahlung Pensionskasse bei Auswanderung: Darauf kommt es an
Welche Möglichkeiten Auswanderer haben und was es bei den Steuern zu beachten gilt
Planen Sie die Schweiz für unbestimmte Zeit oder gar für immer zu verlassen? Dann können sie unter Umständen Ihre gesamte Pensionskasse auszahlen lassen. Wer das Optimum herausholen möchte, plant am besten im Voraus. Hier erfahren Sie, welche Punkte dabei wichtig sind.
Ein Wegzug ins Ausland kann viele Gründe haben: die Liebe, das Abenteuer oder der Wunsch nach einer steilen Karriere. Versicherungen und die Vorsorge stehen kaum im Mittelpunkt – doch wer die Auswanderung sorgfältig plant, blickt meist sorgenfreier in die Zukunft. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Ihnen Steuertipps zu Ihrer Pensionskasse oder genauer: zu Ihrem Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule.
«Ab einem Alter von 58 Jahren können Sie Frühpensionierung und Auswanderung unter einen Hut bringen.»
Können Sie die ganze Pensionskasse beziehen?
Das hängt davon ab, wohin sie auswandern. Bei Wegzug in ein Nicht-EU/EFTA-Land lässt sich in der Regel das gesamte Vorsorgekapital beziehen. In EU- oder EFTA-Staaten lässt sich meist nur der überobligatorische Teil beziehen. Es gibt aber Ausnahmen.
Zuerst zum Normalfall: Bis zu Ihrer Pensionierung bleibt der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens in der Regel auf Ihrem Freizügigkeitskonto. Den Rest, den so genannten überobligatorischen Teil, können Sie sich auszahlen lassen. Wie gross dieser Betrag ist, steht auf Ihrem Vorsorgeausweis. Oder Sie fragen direkt bei Ihrer Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung nach.
Was ist bei den Steuern zu beachten?
Grundsätzlich gilt: Sie müssen den Bezug von Vorsorgekapital in der Schweiz versteuern. Doch mit einer geschickten Planung können Sie Steuern sparen. Denn Ihr Vorsorgekapital wird zu einem reduzierten Satz besteuert – getrennt von Ihrem übrigen Einkommen. Dabei können Sie sich einige Besonderheiten zunutze machen.
Drei wichtige Hinweise vor dem Auswandern
- Einkäufe in die Pensionskasse
Bei Pensionskasseneinkäufen können Sie sich das einbezahlte Kapital frühestens nach drei Jahren wieder auszahlen lassen. Sonst werden die gesparten Steuern inklusive allfälliger Verzugszinsen fällig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn Sie durch Ihre Einkäufe eine Vorsorgelücke schliessen, die durch eine Scheidung entstanden ist. - Doppelbesteuerung
In den meisten Ländern werden auf den Bezug Ihrer Schweizer Vorsorgegelder ebenfalls Steuern fällig. Wenn das Land und die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben, können Sie die Schweizer Steuern in der Regel zurückfordern. Hier existieren jedoch Ausnahmen, etwa wenn das «Besteuerungsrecht» der Schweiz zugewiesen wurde, wie der Fachbegriff lautet. Am besten ist es, wenn Sie in Ihrem neuen Domizil einen lokalen Steuerspezialisten beiziehen. So erfahren Sie, welche Grundsätze in Ihrem Fall gelten. - Kein Bezugszwang
Natürlich verpflichtet ein Wegzug niemanden zum Bezug der Vorsorgegelder. Sie können Ihre Freizügigkeitsleistung aktuell auch bis zum 70. Geburtstag in der 2. Säule lassen.*
* Zu beachten: Aktuell finden Diskussionen sowie in Kürze eine Volksabstimmung zu einer Gesetzesrevision statt (AHV-Reform 21), die den Weiterbestand der Freizügigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter nur noch bei Erwerbstätigkeit zulässt.
Haben Sie Fragen?
Der Bezug von Vorsorgekapital bei einer Auswanderung ist komplex und wirft rasch viele Fragen auf. Ihr Alter, das Zielland und Ihre finanzielle Situation sind nur einige Faktoren, die Ihre Planung beeinflussen. Wir bieten an, Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch zu beraten. Sodass Sie die weiteren Schritte mit dem Wissen unserer Expertinnen und Experten planen können.
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