Pensionskasse bei Stellenwechsel: Eine Chance zur Steueroptimierung
Ursprünglich veröffentlicht am 24.04.2020 Lesezeit: 2 Minute(n)
Unser Tipp: Vorsorgeguthaben aufteilen, falls beim Stellenwechsel Überschusskapital besteht
Wenn Sie die Stelle wechseln, sieht der Gesetzgeber vor, dass Sie Ihr bestehendes Alterskapital in die neue Pensionskasse einbringen. Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen, zum Beispiel wenn sich Ihr Pensum oder Ihr Salär deutlich reduziert. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob ein allfälliges Überschusskapital an eine oder zwei Freizügigkeitsstiftungen nach Wahl transferiert werden kann.
Sollten Sie eine Auszeit nehmen, empfehlen wir Ihnen, die Austrittsleistung aus Ihrer Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitsstiftungen zu splitten. Dies erhöht einerseits Ihre Flexibilität beim Bezug, und unter gewissen Umständen können Sie Ihr Vorsorgekapital später gestaffelt beziehen und damit Steuern sparen.
Erfahren Sie hier, wie Sie dabei vorgehen.
Ein Stellenwechsel ist eine grosse Änderung im Leben. Egal, ob Sie freiwillig oder unfreiwillig bei einem neuen Arbeitgeber anfangen oder eine Auszeit für sich nehmen möchten: In diesem Moment können Sie die Weichen stellen für mögliche spätere Steuerersparnisse.
So splitten Sie Ihre Pensionskasse
Fallbeispiel einer Auszeit beziehungsweise eines Stellenwechsels mit bestehendem Überschusskapital
- Wichtig ist zunächst, dass Sie rechtzeitig aktiv werden, um den Prozess zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
- In der Regel schickt Ihnen Ihr alter Arbeitgeber ein Austrittsformular mit der Frage, wohin Sie Ihr Pensionskassenguthaben überweisen lassen möchten. Sollten Sie sich eine Auszeit nehmen, würden Sie hier normalerweise eine Freizügigkeitsstiftung angeben, bei der Ihr Alterskapital verwahrt wird. Entsprechend würde Ihr alter Arbeitgeber das gesamte PK-Guthaben an eine Freizügigkeitsstiftung überweisen.
- Bei einer Auszeit geben Sie auf diesem Austrittsformular zwei Stiftungen an, um bei späteren Entscheidungen flexibler agieren zu können.
- Bei einem Stellenwechsel ohne Unterbruch bringen Sie Ihr Vorsorgekapital in der Regel vollständig in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers ein. Sollte Ihr Jahreseinkommen jedoch substanziell tiefer ausfallen, so lohnt es sich zu prüfen, ob Sie das gesamte Alterskapital in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen müssen.
- Wenn sich Ihr Lohn- oder das Pensums erheblich reduziert oder Sie beim neuen Arbeitgeber deutlich tiefere Sparbeiträge einzahlen, dann kann es sinnvoll sein, die bestehende Überkapazität in der Freizügigkeit zu belassen und nur eines der beiden Teilguthaben einzubringen.
- Dies erhöht die Flexibilität beim Bezug und spart allfällig Steuern. Die detaillierte Umsetzung sollte aber unbedingt mit einer Fachperson abgeklärt werden.
Ein Rechenbeispiel
Das Ehepaar Muster wohnt in der Stadt Zürich. Frau Muster hat über die Jahre ein Pensionskassen-Guthaben von 1.5 Millionen angespart, ihre Erwebstätigkeit aber im Alter von 57 Jahren aufgegeben. Wenn sie sich diesen Gesamtbetrag bei der Pensionierung auszahlen lässt, muss Sie entsprechend hohe Kapitalleistungssteuern bezahlen.
Wenn aber Frau Muster ihre Pensionskasse bei Erwerbsaufgabe auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gesplittet hat, kann Sie in zwei verschiedenen Steuerperioden nacheinander 750 000 Franken beziehen. Damit bricht Sie im Kanton Zürich die Steuerprogression. Sie kann mit dieser Optimierung rund 70 000 Franken an Kapitalleistungssteuern sparen; das sind rund fünf Prozent ihres Vorsorgevermögens.
Übliches Vorgehen | Einmalauszahlung bei Pensionierung |
> | Steuerbetrag X | ||
Unser Tipp | Teilauszahlung 1 | Teilauszahlung 2 | > | X – 70.000 |
Grafik: Schematische Darstellung der möglichen Steuerersparnis in der Stadt Zürich (ohne individuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen). Berechnet am Beispiel eines verheirateten Ehepaars mit der Konfession «evangelisch reformiert» für Teilauszahlungen ab 2022.
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