US Erbschaftssteuern auf Schweizer Erbschaften? Was Investoren wissen sollten

Videos, Vermögen & Vorsorge Aktualisiert am 27.08.2021
Ursprünglich veröffentlicht am 10.12.2020 Lesezeit: 1 Minute(n)

Auf den ersten Blick scheint alles klar: Ein Schweizer Nachlass geht von einer Schweizer Person an eine Schweizer Erbin oder Erben. Warum sollte das die US Steuerbehörden interessieren? Ein Exkurs zur US Federal Estate Tax für Investoren, die US Vermögenswerte besitzen – beziehungsweise erben.

 

Der Fall ist nicht neu, sondern wurde bereits 1951 in einem Doppel­besteuerungs­abkommen zwischen den  USA und der Schweiz geregelt. Dort ist festgehalten, dass auch Schweizer Erben in den USA beschränkt erbschafts­steuer­pflichtig werden können, wenn sogenannte «US situs assets» im Wert von mehr als 60.000 Dollar im Nachlass liegen. Dazu gehören insbesondere US-Immobilien oder US-Aktien, also Aktien von US Gesell­schaften.

  

  

  • Freibeträge und Beispiel

    Steuererklärung in den USA

    Sobald sich im Nachlass US-Situs-Assets von mehr als 60’000 Dollar befinden, muss der ganze Nachlass in den USA offen­gelegt werden. Unter Um­ständen ist eine Steuer­erklärung einzu­reichen und es können US Erbschafts­steuern fällig werden.

    Freibeträge dank Doppel­besteuerungs­abkommen

    Aufgrund des Doppel­besteuerungs­abkommens zwischen den USA und der Schweiz kommen in der Praxis oft höhere Frei­beträge zur Anwendung. Für Erblasser­innen und Erblasser in der Schweiz kann dieser Freibetrag allenfalls höher als 60’000 Dollar sein. Denn häufig hängt der Frei­betrag nicht nur von der Höhe der US-Situs-Assets ab, sondern auch von der Höhe des Gesamt­nachlasses sowie dem anwendbaren Frei­betrag für US Personen. Letzterer kann sich jeder­zeit ändern. Für eine grobe Berechnung kann folgende Formel verwendet werden:

    Beispielformel für 1 Mio. CHF an US-Vermögen bei einem Nachlass von 5 Mio. CHF:

    1 ÷ 5 × Steuerfreibetrag für US-Personen = anwendbarer Freibetrag

      

     

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  • FAQ – häufig gestellte Fragen

    Welche Vermögenswerte sind von der US-Erbschafts­steuer betroffen und welche nicht?

    Unter die US-Erbschafts­steuer fallen insbesondere Direkt­anlagen in:

    • Immobilien in den USA
    • Aktien von US-Gesellschaften
    • bestimmte US-Anleihen
    • bestimmte Anlagefonds von US-Emittenten

    Wichtig: Von der US Erbschafts­steuer sind vor allem US-Direkt­anlagen betroffen. Grundsätzlich nicht betroffen sind
    ausländische Fonds­anteile mit US-Anlagen oder andere indirekt gehaltene US-Anlagen (zum Beispiel über strukturierte Produkte).

    Unterliegt eine Nicht-US-Person mit US-Direkt­anlagen mit ihrem gesamten Vermögen der US-Erbschaftssteuer?

    Nein, die Nicht-US-Person unterliegt nur mit ihrem direkt gehaltenen US-Vermögen (siehe oben) allenfalls der US-Erbschafts­steuer. Je nach letztem Wohn­sitz­land des Erblassers können verschieden hohe Frei­beträge oder gar Steuer­befreiungen zur Anwendung gelangen.

    Seit wann besteht diese US-Erbschafts­steuer­pflicht auf US-Wertschriften?

    Seit 1951 im auch heute gültigen Erbschafts­steuer-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA. Auch für Nicht-US-Personen

    Wie hoch ist der Freibetrag für den Erblasser in der Schweiz?

    Nicht-US-Personen steht ein einmaliger Freibetrag der vererbten US-Vermögenswerte von grundsätzlich USD 60’000 zu. Gemäss geltendem Erbschafts­doppel­besteuerungs­abkommen zwischen der Schweiz und den USA liegt der Frei­betrag im Fall des Ablebens für in der Schweiz wohnhafte Erb­lasser derzeit höher als der Betrag von USD 60’000 und wird nach obiger Formel berechnet.

 

  

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