Vorsorgegelder vererben: diesen Spiel­raum haben Sie in der Schweiz

Videos, Vermögen & Vorsorge Aktualisiert am 20.10.2021
Ursprünglich veröffentlicht am 12.05.2020 Lesezeit: 1 Minute(n)

Ihr Vorsorge­gut­haben lässt sich nicht so einfach vererben. Denn es gelten andere Regeln als beim freien Vermögen, wo das Erbrecht greift. Erfahren Sie, welchen Spiel­raum Sie haben und was Sie beachten sollten. Unser Tipp: Um Ihr Gesamt­vermögen möglichst in Ihrem Sinne zu vererben, sollten Sie die Weichen frühzeitig stellen.

  

Wussten Sie, dass bei Vorsorgegeldern nicht das Erbrecht gilt?

Das Leben ändert sich schnell – auch bezüglich des Vermögens, das Sie eines Tages vererben. Wenn Sie sich scheiden lassen, im Konkubinat leben oder mit einem neuen Partner Kinder haben, kann es vor­kommen, dass nicht die Menschen, die Ihnen am nächsten sind, Ihr Geld erben.

Sonderfall Vorsorgegelder

Sie haben während Ihres Berufs­lebens ein bedeutendes Vorsorge­guthaben angespart? Dann stellen Sie sich vielleicht die Frage:

  • «Kann ich meine Vorsorge­gelder vererben?»
  • «Wie kann ich meine Vorsorge­gelder gerecht vererben

Die Frage ist höchst relevant, denn beim Freizügig­keits­guthaben (2. Säule) und bei der 3. Säule (3a) gelten eigene Regelungen. Hier kommt das Vorsorge­recht zur Anwendung.

Ein Beispiel: Angenommen, Sie sind geschieden, haben zwei Kinder. Eines ist 23 Jahre alt und studiert, das andere ist 26 Jahre alt und arbeitet. Jetzt würde das jüngere Kind das ganze Freizügig­keits­guthaben erben, da es noch in der Aus­bildung ist.

  

2 Tipps, um Ihr Vermögen in Ihrem Sinne zu vererben

  

  • Freizügigkeitsguthaben / Säule 3a in ein Depot
    «Überführen Sie das Freizügigkeits­guthaben oder die Säule 3a in ein freies Depot.»

    Dieser Weg ist möglich, wenn ein so genannter Bezugs­grund vorliegt. Zum Beispiel, wenn Sie sich selbstständig machen, Wohneigen­tum kaufen oder sich pensionieren lassen. Dann geht Ihr Vorsorge­guthaben ins normale Vermögen über und unterliegt denselben erb­rechtlichen Bestimmungen wie ihr restliches Vermögen auch. Das heisst, Sie können das Vermögen in Ihrem Sinne vererben – natürlich immer im Rahmen der erbrechtlichen Möglich­keiten.


    Wichtig in diesem Kontext: Wenn Sie Ihr Vorsorge­guthaben beziehen, fallen darauf Steuern an. Wie hoch diese sind, hängt von der Höhe des Guthabens und anderen Faktoren ab.

  • Unterschiede ausgleichen
    «Gleichen Sie die Unterschiede über das freie Vermögen aus.»

    Sie können in einem Testament Ihre Hinterblie­benen individuell begünstigen und so Ungleich­heiten verhindern, die durch gesetzliche Regelungen für die 2. Säule oder die Säule 3a entstehen.


    In obigem Beispiel könnten Sie dem älteren, berufs­tätigen Kind einen grösseren Teil des freien Vermögens zukommen lassen, sodass am Ende beide Kinder gleich viel erben. Beachten Sie hierbei, dass alle Erb­berechtigten mindestens ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten müssen.

 

  

  

Interdisziplinäre Vorsorge- und Nachlassplanung

Auch die besten Tipps sind nur dann hilfreich, wenn sie zum Gesamt­kontext Ihrer Vorsorge- und Finanz­planung passen. Darum arbeiten unsere Expertinnen und Experten inter­disziplinär zusammen:

  • Prüfung der aktuellen Situation in den Vorsorge­gefässen: Wer ist be­günstigt, wer erhält wie viel?

  • Vorausschauende Vorsorge­planung: Welche Optionen bestehen, falls der «Status quo» un­zufrieden­stellend ist? Welche Vorsorge­guthaben lassen sich wie beziehen?

  • Gezielte Nachlassplanung: Wie können Sie Ihr Vermögen möglichst so weitergeben, dass es in Ihrem Sinne fair aufgeteilt ist? Welchen Spielraum gibt Ihnen der Gesetzgeber?

  

  

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