Auszahlung Pensionskasse bei Auswanderung: Darauf kommt es an

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31.08.2022 von Alexander Spillmann Lesezeit: 2 Minute(n)

Welche Möglichkeiten Auswanderer haben und was es bei den Steuern zu beachten gilt

Planen Sie die Schweiz für unbestimmte Zeit oder gar für immer zu verlassen? Dann können sie unter Umständen Ihre gesamte Pensions­kasse auszahlen lassen. Wer das Optimum heraus­holen möchte, plant am besten im Voraus. Hier erfahren Sie, welche Punkte dabei wichtig sind.


Ein Wegzug ins Ausland kann viele Gründe haben: die Liebe, das Abenteuer oder der Wunsch nach einer steilen Karriere. Versicherungen und die Vorsorge stehen kaum im Mittel­punkt – doch wer die Auswanderung sorgfältig plant, blickt meist sorgen­freier in die Zukunft. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Ihnen Steuertipps zu Ihrer Pensionskasse oder genauer: zu Ihrem Freizügig­keits­guthaben der zweiten Säule.

  

«Ab einem Alter von 58 Jahren können Sie Früh­pensionierung und Auswanderung unter einen Hut bringen.»

  

  

Können Sie die ganze Pensionskasse beziehen?

Das hängt davon ab, wohin sie auswandern. Bei Wegzug in ein Nicht-EU/EFTA-Land lässt sich in der Regel das gesamte Vorsorge­kapital beziehen. In EU- oder EFTA-Staaten lässt sich meist nur der über­obligatorische Teil beziehen. Es gibt aber Ausnahmen.

Zuerst zum Normalfall: Bis zu Ihrer Pensionierung bleibt der obligatorische Teil des Vorsorge­gut­habens in der Regel auf Ihrem Frei­zügigkeits­konto. Den Rest, den so genannten über­obligatorischen Teil, können Sie sich auszahlen lassen. Wie gross dieser Betrag ist, steht auf Ihrem Vorsorge­ausweis. Oder Sie fragen direkt bei Ihrer Pensions­kasse oder Frei­zügigkeits­stiftung nach.

  • Drei Ausnahmen
    1. Keine Sozial­versicherungs­pflicht im Ausland
      Wenn Sie im neuen Domizil­land nicht der Sozial­versicherungs­pflicht unterstehen, können Sie manchmal Ihr gesamtes Vorsorge­vermögen vorab beziehen. Zum Beispiel, wenn Sie im neuen Land nicht ins dortige Renten­system einzahlen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, erfahren Sie online über die Verbindungs­stelle des Sicherheits­fonds. Wichtig: Ihre Schweizer Vorsorge­einrichtung benötigt eine Bestätigung, dass Sie am neuen Ort keine Beiträge an die Sozialversicherung leisten müssen.

    2. Wohneigentums­förderung
      Wenn Sie in der Schweiz Wohn­eigentum kaufen, das Sie selbst bewohnen, können Sie Ihr Frei­zügigkeits­vermögen beziehen. Diese Regel gilt meist auch, wenn Sie aus­wandern und Ihre Pensionskasse auszahlen lassen für Wohneigentum im Ausland.

    3. Ab einem Alter von 58 Jahren
      Eine Früh­pensionierung ist mit 58 Jahren möglich. Erst dann können Sie im Normal­fall Ihr angespartes Kapital aus der Pensions­kasse beziehen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob Sie in der Schweiz oder im Ausland leben. Eine Alters­leistung aus der Freizügig­keit dürfen Sie in der Schweiz frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungs­alter, also mit 59 oder 60 Jahren, beziehen. Der wichtige Unterschied zu den Weg­gezogenen: Gewisse Pensions­kassen untersagen es ihren Versicherten, das gesamte Alters­guthaben als Kapital zu beziehen. Für Personen, die dauerhaft wegziehen, gelten solche Einschränkungen nicht.

    Vgl. dazu Artikel 16, Absatz 1 der Freizügigkeitsverordnung (PDF)

     

    Ebenfalls spannend in diesem Kontext

    Der Kanton Zürich senkt die Steuern auf den Kapitalbezug von Vorsorge­geldern.

    Beispiel zur Berechnung (ZH) ab 1.1.2022

 

  

Was ist bei den Steuern zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Sie müssen den Bezug von Vorsorge­kapital in der Schweiz versteuern. Doch mit einer geschickten Planung können Sie Steuern sparen. Denn Ihr Vorsorge­kapital wird zu einem reduzierten Satz besteuert – getrennt von Ihrem übrigen Einkommen. Dabei können Sie sich einige Besonder­heiten zunutze machen.

  • Details und Beispiel zur Berechnung

    Da Sie nach Ihrer Auswanderung kein Domizil in der Schweiz mehr haben, werden Sie an der Quelle besteuert. Als «Quelle» gilt der Standort der auszahlenden Frei­zügigkeits­stiftung. Dabei kommt Ihnen zugute, dass der Quellen­steuersatz von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ist. Sprich: Die Steuern lassen sich optimieren, indem Sie eine Frei­zügigkeits­stiftung wählen, die ihren Sitz in einem steuer­günstigen Kanton hat.

    Beispiel zur Berechnung

    • Pensionskassenguthaben: CHF 1’000’000, derzeit bei einer Pensions­kasse im Kanton Zürich
    • Fall 1: Sofortiger Bezug. Fällige Quellen­steuer: Rund CHF 83’000
    • Fall 2: Das Guthaben wird vor der Aus­wanderung an eine Frei­zügigkeits­stiftung im Kanton Schwyz überwiesen. Später wird es bezogen. Fällige Quellen­steuer: Rund CHF 48’000.


    In diesem Beispiel könnte eine Person rund CHF 35’000 sparen, indem sie vor dem Auswandern ihr Vorsorge­kapital in den steuer­günstigen Kanton Schwyz transferiert.*

    * Eine allfällige Besteuerung am Zieldomizil wurde in diesem Beispiel noch nicht berücksichtigt und sollte unbedingt vorgängig mit einem Steuerberater im Zielland abgeklärt werden.

 

  

  

Drei wichtige Hinweise vor dem Auswandern

  • Einkäufe in die Pensionskasse
    Bei Pensionskasseneinkäufen können Sie sich das einbezahlte Kapital frühestens nach drei Jahren wieder auszahlen lassen. Sonst werden die gesparten Steuern inklusive all­fälliger Verzugs­zinsen fällig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn Sie durch Ihre Einkäufe eine Vorsorge­lücke schliessen, die durch eine Scheidung entstanden ist.
  • Doppelbesteuerung
    In den meisten Ländern werden auf den Bezug Ihrer Schweizer Vorsorge­gelder ebenfalls Steuern fällig. Wenn das Land und die Schweiz ein Doppel­besteuerungs­abkommen geschlossen haben, können Sie die Schweizer Steuern in der Regel zurückfordern. Hier existieren jedoch Ausnahmen, etwa wenn das «Besteuerungs­recht» der Schweiz zugewiesen wurde, wie der Fach­begriff lautet. Am besten ist es, wenn Sie in Ihrem neuen Domizil einen lokalen Steuer­spezialisten beiziehen. So erfahren Sie, welche Grund­sätze in Ihrem Fall gelten.
  • Kein Bezugszwang
    Natürlich verpflichtet ein Wegzug niemanden zum Bezug der Vorsorge­gelder. Sie können Ihre Frei­zügigkeits­leistung aktuell auch bis zum 70. Geburtstag in der 2. Säule lassen.*

* Zu beachten: Aktuell finden Diskussionen sowie in Kürze eine Volksabstimmung zu einer Gesetzesrevision statt (AHV-Reform 21), die den Weiterbestand der Freizügigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter nur noch bei Erwerbstätigkeit zulässt.

  

Haben Sie Fragen?

Der Bezug von Vorsorge­kapital bei einer Auswanderung ist komplex und wirft rasch viele Fragen auf. Ihr Alter, das Ziel­land und Ihre finanzielle Situation sind nur einige Faktoren, die Ihre Planung be­einflussen. Wir bieten an, Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch zu beraten. Sodass Sie die weiteren Schritte mit dem Wissen unserer Expertinnen und Experten planen können.

  

  

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