FinfraG

Artikel 73 Absatz 2 FinfraG verlangt von der Bank, den indirekten Teilnehmern eines Schweizer Zentralverwahrers (also von SIX SIS) die Möglichkeit einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung oder einer Einzelkunden-Kontentrennung anzubieten. Ferner hat die Bank gemäss Artikel 73 Absatz 4 FinfraG die jeweiligen Kosten und Einzelheiten zum Umfang des durch die unterschiedliche Kontenführung (Trennungsvariante) gewährten Schutzes bekannt zu geben.

Regulatorische Informationspflichten zu Art. 73 FinfraG

Gesetzliche erforderliche Offenlegung nach Art. 73 Abs. 4 FinfraG

Gebühr für die Segregierung gemäss Artikel 73 FinfraG

Im Rahmen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG), Artikel 73, bieten wir unseren Kundenbanken die Möglichkeit an, ihre Wertpapiere beim Zentralverwahrer auch gesondert, in einem separat geführten Depot, zu halten.

Für dieses Dienstleistung erheben wir folgende Gebühr:
CHF 2.– pro Transaktion, min. CHF 750.– pro Monat