Bezug von Freizügigkeitsguthaben: Wichtige Gesetzesänderung ab 2024
Vermögen & Vorsorge
Aktualisiert am 14.09.2023
Ursprünglich veröffentlicht am 29.06.2023 von Alexander Spillmann Lesezeit: 3 Minute(n)
Ursprünglich veröffentlicht am 29.06.2023 von Alexander Spillmann Lesezeit: 3 Minute(n)
Erfahren Sie, wie sich diese Änderung auf Ihre Vorsorgesituation auswirkt
Am 1.1.2024 tritt im Rahmen der AHV-Reform 21 auch eine Gesetzesrevision zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) in Kraft. Falls Sie kurz vor der Pensionierung stehen, könnte Sie die Änderung betreffen. Je nach Situation empfiehlt es sich deshalb, Ihre Vorsorgesituation zu prüfen.
Lassen Sie sich bald pensionieren? Dann haben Sie nach aktueller Rechtslage bei Ihrem Freizügigkeitsguthaben (berufliche Vorsorge, 2. Säule) eine gewisse Flexibilität. Bis zu fünf Jahre können Sie Ihr Geld über das Referenzalter hinaus im Vorsorgekreislauf belassen. Dies wird sich nun ändern.
Der Bundesrat hat am 30.08.2023 nebst den Ausführungsbestimmungen zur Reform AHV 21 auch den angepassten Artikel 16 Abs. 1 Freizügigkeitsverordnung (FZV) verabschiedet.
Der Mitteilung aus dem BSV ist zu entnehmen, dass Personen, die ihre Freizügigkeitsleistungen in den Jahren 2024 bis 2029 beziehen müssten, weil sie
- dann das Referenzalter erreichen oder bereits überschritten haben,
- und die nicht mehr erwerbstätig sind,
die Auszahlung dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2029, höchstens aber um fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters hinaus, aufschieben können.
Die Übergangsfrist von fünf Jahren wurde geschaffen, damit Versicherte, die bereits bei Inkrafttreten der AHV-Reform am 01.01.2024 das Referenzalter erreicht haben (oder dieses bald erreichen werden), genügend Zeit haben, um die Änderung in ihrer Pensionsplanung zu berücksichtigen. Zudem haben die Freizügigkeitseinrichtungen durch die Übergangsfrist Zeit gewonnen, um ihre Prozesse und Reglemente anzupassen.
Ab dem 1. Januar 2030 ist dann definitiv Schluss mit dem aufgeschobenen Bezug von Freizügigkeitsleistungen ohne Erwerbstätigkeit. Ab dann gelten für Säule 3a-Guthaben und Freizügigkeitsgelder identische Regeln.
In der Praxis wird sich die Frage stellen, wie die Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann oder muss und welche Unterlagen die Vorsorgestiftung akzeptieren wird, respektive welche Formulare und Dokumente eingereicht werden müssen. Mit der Übergangsfrist von 5 Jahren haben die Stiftungen nun genügend Zeit für die Klärung und Präzisierung solcher und weiterer Fragen.
Das Thema des Nachweises der Erwerbstätigkeit wird in den «Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen» des BSV folgendermassen konkretisiert: «Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor.»
Hintergründe zum Freizügigkeitsguthaben
Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit länger unterbrechen, ins Ausland ziehen oder sich selbstständig machen, können Sie Ihr Guthaben aus der beruflichen Vorsorge in Freizügigkeitskonten und -policen «zwischenparken». Freizügigkeitsguthaben sind eigentlich als temporäre Lösungen gedacht, zum Beispiel bei einem Stellenwechsel oder wenn Sie vorübergehend die Schweiz verlassen. Oft bleiben diese Konten aber bis zum Pensionsalter bestehen. Dies kann sich in vielen Fällen auch steuerlich auszahlen. Wenn Ihre ganze berufliche Vorsorge nämlich nicht in einem Konto steckt, sondern in mehreren, sind Sie beim Bezug flexibler.
Bei einer auch vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit können Sie davon profitieren, wenn Sie Ihre Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten aufteilen. In welchen Fällen dies möglich ist, ob sich dies lohnt und wie Sie dabei vorgehen, erfahren Sie in diesem Blogartikel.
Hintergrund der Gesetzesrevision
2022 nahm das Schweizer Stimmvolk zwei AHV-Vorlagen knapp an. Darin ging es unter anderem um die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre und die Erhöhung der Mehrwertsteuer.
Anschliessend legte der Bundesrat fest, dass die AHV-Refom am 1. Januar 2024 in Kraft tritt und liess die Verordnung des Gesetzes ausarbeiten. Im Rahmen dessen kam es auch zu dieser Anpassung im Bereich der 2. Säule.
Weitere Informationen zur AHV-Reform und deren Auswirkungen finden Sie in diesem Blog-Artikel.
Vorteil der Flexibilität beim Vorsorgebezug
Wenn Sie Vorsorgegelder (aus der 2. oder 3. Säule) beziehen, fallen darauf Steuern an. Insbesondere in Kantonen mit einer starken Steuerprogression zahlen Sie einen höheren Steuersatz, wenn Sie Ihr gesamtes Freizügigkeits- und 3a-Guthaben im selben Jahr beziehen. Im Umkehrschluss können Sie Steuern sparen, wenn Sie einzelne Bezüge über mehrere Jahre staffeln. Das revidierte Gesetz schränkt Sie diesbezüglich etwas stärker ein. Im Normalfall ist es sinnvoll, Ihr Alterskapital so lange wie möglich im steuerprivilegierten Umfeld der zweiten Säule zu belassen. Unter Umständen kann es sich aber lohnen, die künftigen Bezüge aus den Säulen 1 bis 3 frühzeitig in Angriff zu nehmen. So können Sie eine Bezugsplanung definieren, die mit Ihren Sparzielen und der allgemeinen Planung des dritten Lebensabschnitts in Einklang steht.
Gerne beraten wir Sie bei der Vorsorgeplanung persönlich und gehen auf Ihre individuelle Situation ein. Sie erfahren, welche Möglichkeiten Sie haben und worauf Sie vor dem Hintergrund der vorliegenden Gesetzesänderung achten sollten. Für angehende Pensionierte empfehlen wir, eine bereits erarbeitete Bezugs- und Steuerplanung unbedingt zu überdenken. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
Rufen Sie uns an:
|
Persönliche BeratungKontaktformular öffnen und einen Rückruf oder Termin vereinbaren. |
E-Mail sendenGerne beantworten wir Ihre Frage schriftlich per E-Mail. |