Wann muss ich auf Kryptowährung Steuern zahlen – wann nicht?
2021 konnten sich viele Anlegerinnen und Anleger über fulminant steigende Bitcoin-Kurse freuen. Im zweiten Quartal 2022 sank der Wert der Währung rasant – kurz, nachdem viele ihre Steuererklärung eingereicht hatten. Reicht das Liquiditätspolster trotzdem aus, um allfällige Steuern zu begleichen? © Getty Images
Vermögenssteuer, Kapitalgewinnsteuer und weitere Abgaben: eine aktuelle Übersicht
Seit Jahren wird der Handel mit Kryptowährungen immer beliebter. Eine Frage, die gerade bei steigenden Kursen viele Anlegerinnen und Anleger beschäftigt: Wie müssen «Kryptos» eigentlich versteuert werden? Diese Übersicht unterstützt Sie dabei, steuerlichen Überraschungen vorzubeugen.
Weil das Thema so jung ist, müssen sich die regulatorischen Bedingungen und die Rechtssprechung zum Thema erst noch etablieren. Die Einschätzungen von Schweizer Behörden und Gerichten können sich die nächsten Jahre also ändern. Einen guten Überblick über die aktuelle Einschätzung der Lage gibt das Arbeitspapier der eidgenössischen Steuerverwaltung.
Inhalt: So müssen sie Kryptos versteuern
Auf Guthaben und Gewinne mit Kryptowährungen können verschiedene Steuern anfallen. Nachfolgend die wichtigsten:
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Diese Arten von Kryptowährungen gibt es
Die weltweit erste Kryptowährung wurde 2009 als Open-Source-Software veröffentlicht. Seither hat sich viel getan. Inzwischen gibt es über 10 000 Währungen, und der Bitcoin wurde schon zu fast 70 000 US-Dollar gehandelt. Das einstige Nischenthema ist in den Portfolios vieler Anlegerinnen und Anleger angekommen – auch in der Schweiz.
Heute unterscheiden die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Finanzmarktaufsicht (FINMA) drei Arten von Kryptowährungen:
1. Vermögenssteuern auf Kryptowährungen
Unter den Experten herrscht Einigkeit: Kryptowährungen gelten als Vermögen und müssen versteuert werden. Für die Vermögenssteuer ist die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) relevant, die jeweils per Ende Jahr publiziert wird. Die Bewertung ist in der Regel ein Durchschnittswert. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.
Warum etwas «klassische» Liquidität eine gute Idee ist
2021 konnten sich viele Anlegerinnen und Anleger über stark steigende Bitcoin-Kurse freuen. Im zweiten Quartal 2022 sanken die Kurse rasant ab. Dieses aktuelle Beispiel zeigt, warum ein Liquiditätspolster bei Kryptowährungen wichtig ist. So müssen Sie Ihren Kryptobestand nicht verkaufen, wenn Sie eine hohe Steuerrechnung erhalten. Denn im ungünstigsten Fall kommt sie genau dann, wenn die Kurse tief sind. Eine Bargeldreserve mindert dieses Risiko.
2. Keine Kapitalgewinnsteuern auf Kryptowährungen
Die wohl wichtigste Frage aus Anlegersicht ist die, ob Kapitalgewinnsteuern auf Ihre Kryptowährungsgewinne anfallen. Die kurze Antwort: Nein. Denn in der Schweiz gilt der Grundsatz, dass private Anlegerinnen und Anleger keine Kapitalgewinnsteuern bezahlen. Ganz im Gegensatz zu den Nachbarstaaten.
Es kann jedoch sein, dass die Steuerbehörden Sie als gewerbsmässigen Kryptohändler einstufen. Diese Einteilung basiert auf denselben so genannten «Safe Haven»-Kriterien wie beim gewerbsmässigen Wertschriftenhändler.
Da sich klassische Anlagen wie Aktien und Obligationen in einigen Punkten deutlich von Kryptowährungen unterscheiden, wird derzeit kontrovers diskutiert, ob die Einstufung zum gewerbsmässigen Handel unverändert übernommen werden soll. Eine Einschätzung dazu gibt Ihnen Claude Frosio, Head Tax Consulting bei Vontobel.
Mit welchen Folgen haben gewerbsmässige Händler zu rechnen?
Falls Sie als gewerbsmässiger Kryptohändler eingestuft werden, unterliegen Ihre Kapitalgewinne der progressiven Einkommenssteuer, zudem bezahlen Sie eine Abgabe von rund 10 Prozent Ihrer Gewinne für die AHV. Dafür lassen sich Kapitalverluste während der sieben folgenden Steuerjahre in Abzug bringen. Dieser Status wird übrigens automatisch auf Ihre Erben übertragen.
Nicht ganz klar ist, ob der Status «gewerbsmässiger Kryptohändler» auch bedeutet, dass Sie zusätzlich den Status «gewerbsmässiger Wertschriftenhändler» erlangen. Bisher unterschieden die Behörden bei der Gewerbsmässigkeit zwischen verschiedenen Anlageklassen. So konnte eine Person beispielsweise eine gewerbsmässige Liegenschaftshändlerin sein, ohne automatisch gewerbsmässig mit Wertschriften zu handeln. Wir gehen davon aus, dass dies bei Kryptowährungen analog gehandhabt wird.
3. Erträge auf Mining, Staking & Co.
Als Investorin oder Investor können Sie mit Kryptowährungen nebst Kursgewinnen verschiedene Arten von Erträgen erzielen – vergleichbar mit Zinsen oder Dividenden bei klassischen Anlagen. Gehen wir darauf ein, wie diese steuerlich betrachtet werden:
Aktives Mining gilt als selbstständige Erwerbstätigkeit. Das gilt bei so genannten «Proof of Work»-Währungen wie zum Beispiel Bitcoin. Es fallen AHV-Beiträge an, dafür können Sie Abzüge für Ihren Aufwand wie den Stromverbrauch geltend machen.
Bei «Proof of Stake»-Währungen wie Ethereum können Sie Staking-Erträge erhalten. Da für diese einen geringere aktive Leistung nötig ist als beim Mining, werden sie steuerlich anders eingestuft. Sie müssen analog zum Zins auf dem Konto versteuert werden.
Eine weitere Form von Erträgen generiert Liquidity Mining. Dieses funktioniert so: Trading-Plattformen müssen Liquidität bereitstellen. Dieses Kapital können sie beschaffen, indem die Nutzerinnen und Nutzer es hinterlegen und eine bestimme Zeit lang auf die Verwendung verzichten. Dafür erhalten sie eine Entschädigung, die analog zu Zinsen besteuert wird. Ähnlich verhält es sich mit Airdrops. Damit werden Krypto-Guthaben bezeichnet, die man ohne eigenes Zutun erhält.
Wünschen Sie eine Steuerberatung zu Ihren Krypto-Guthaben?
Die Schweiz ist für alle, die mit Kryptowährungen handeln, grundsätzlich steuerlich attraktiv. Nach derzeitigem Stand dürften viele private Anlegerinnen und Anleger die Anforderungen des gewerbsmässigen Handels nicht erfüllen. Falls Sie Fragen zur Rechtslage oder zu Ihrer persönlichen Situation haben, kontaktieren Sie uns. Gerne geben wir Ihnen unverbindlich eine erste Einschätzung.
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