Wann muss ich auf Krypto­währung Steuern zahlen – wann nicht?

Insights, Technologie, Vermögen & Vorsorge
07.06.2022 von Claude Frosio Lesezeit: 3 Minute(n)
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung taxieren

2021 konnten sich viele Anlegerinnen und Anleger über fulminant steigende Bitcoin-Kurse freuen. Im zweiten Quartal 2022 sank der Wert der Währung rasant – kurz, nachdem viele ihre Steuer­erklärung eingereicht hatten. Reicht das Liquiditäts­polster trotzdem aus, um allfällige Steuern zu begleichen? © Getty Images

Vermögenssteuer, Kapitalgewinnsteuer und weitere Abgaben: eine aktuelle Übersicht

Seit Jahren wird der Handel mit Krypto­währungen immer beliebter. Eine Frage, die gerade bei steigenden Kursen viele Anleger­innen und Anleger beschäftigt: Wie müssen «Kryptos» eigentlich versteuert werden? Diese Übersicht unterstützt Sie dabei, steuer­lichen Überraschungen vorzubeugen.

Weil das Thema so jung ist, müssen sich die regulatorischen Bedingungen und die Rechts­sprechung zum Thema erst noch etablieren. Die Einschätzungen von Schweizer Behörden und Gerichten können sich die nächsten Jahre also ändern. Einen guten Überblick über die aktuelle Einschätzung der Lage gibt das Arbeitspapier der eidgenössischen Steuerverwaltung.

  

Inhalt: So müssen sie Kryptos versteuern

Auf Guthaben und Gewinne mit Krypto­währungen können verschiedene Steuern anfallen. Nachfolgend die wichtigsten:

Vermögenssteuern

Kapitalgewinnsteuern

Erträge (analog Zinsen/Dividenden)

 

  

ZUR EINFÜHRUNG

Diese Arten von Kryptowährungen gibt es

Die weltweit erste Krypto­währung wurde 2009 als Open-Source-Software veröffentlicht. Seither hat sich viel getan. Inzwischen gibt es über 10 000 Währungen, und der Bitcoin wurde schon zu fast 70 000 US-Dollar gehandelt. Das einstige Nischen­thema ist in den Portfolios vieler Anlegerinnen und Anleger angekommen – auch in der Schweiz.

Heute unterscheiden die Eidgenössische Steuer­verwaltung (ESTV) und die Finanz­markt­aufsicht (FINMA) drei Arten von Kryptowährungen:

  • Zahlungs-Token

    Der Klassiker; wenn man im Volks­mund von Krypto­währungen spricht, sind meist Zahlungs-Token gemeint. Sie dienen als Zahlungs­mittel für den Erwerb von Waren oder Dienst­leistungen. Bitcoin oder Ethereum sind bekannte Beispiele.

  • Anlage-Token

    Eine weitere Art von Krypto­währungen, die Vermögens­werte repräsentieren. Dies können schuld­rechtliche Forderungen oder ein Mitgliedschafts­recht sein. Zum Beispiel werden Anteile an künftigen Unternehmens­erträgen oder Kapital­flüssen versprochen.

  • Nutzungs-Token

    Dies sind Token, die den Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung auf einer Blockchain-Infrastruktur ermöglichen.

 

  

  

1. Vermögenssteuern auf Krypto­währungen

Unter den Experten herrscht Einigkeit: Krypto­währungen gelten als Vermögen und müssen versteuert werden. Für die Vermögenssteuer ist die Kursliste der Eid­genössischen Steuer­verwaltung (EStV) relevant, die jeweils per Ende Jahr publiziert wird. Die Bewertung ist in der Regel ein Durch­schnitts­wert. Ist kein aktueller Bewertungs­kurs ermittelbar, ist die Krypto­währung zum ursprüng­lichen Kauf­preis in Franken zu deklarieren.

Warum etwas «klassische» Liquidität eine gute Idee ist

2021 konnten sich viele Anlegerinnen und Anleger über stark steigende Bitcoin-Kurse freuen. Im zweiten Quartal 2022 sanken die Kurse rasant ab. Dieses aktuelle Beispiel zeigt, warum ein Liquiditäts­polster bei Krypto­währungen wichtig ist. So müssen Sie Ihren Krypto­bestand nicht verkaufen, wenn Sie eine hohe Steuer­rechnung erhalten. Denn im ungünstigsten Fall kommt sie genau dann, wenn die Kurse tief sind. Eine Bargeld­reserve mindert dieses Risiko.

  

  

2. Keine Kapitalgewinn­steuern auf Krypto­währungen

Die wohl wichtigste Frage aus Anleger­sicht ist die, ob Kapital­gewinn­steuern auf Ihre Krypto­währungs­gewinne anfallen. Die kurze Antwort: Nein. Denn in der Schweiz gilt der Grund­satz, dass private Anlegerinnen und Anleger keine Kapital­gewinn­steuern bezahlen. Ganz im Gegen­satz zu den Nachbarstaaten.

Es kann jedoch sein, dass die Steuer­behörden Sie als gewerbs­mässigen Krypto­händler einstufen. Diese Einteilung basiert auf denselben so genannten «Safe Haven»-Kriterien wie beim gewerbsmässigen Wertschriftenhändler.

Da sich klassische Anlagen wie Aktien und Obligationen in einigen Punkten deutlich von Krypto­währungen unterscheiden, wird derzeit kontrovers diskutiert, ob die Einstufung zum gewerbs­mässigen Handel unverändert über­nommen werden soll. Eine Einschätzung dazu gibt Ihnen Claude Frosio, Head Tax Consulting bei Vontobel.

 

Die fünf «Safe-Haven»-Kriterien:

  1. Das Transaktions­volumen sollte maximal das Fünffache des Anfangs­bestands betragen
  2. Die Besitz­dauer muss länger als sechs Monate sein
  3. Möglichst keine oder eine tiefe Fremdfinanzierung
  4. Die Kapital­gewinne machen weniger als die Hälfte aller steuerbaren Einkünfte aus
  5. Sie setzen Derivate nur zur Absicherung ein


Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, handeln Sie nicht gewerbsmässig. Doch dies ist bei Krypto­währungen schwierig, da viele Anlegerinnen und Anleger wegen der hohen Volatilität von Kryptos Kapital­gewinne gerne realisieren und ihre Positionen oft weniger lange als sechs Monate halten.

Die gute Nachricht: Selbst wenn Sie nicht alle obigen Punkte erfüllen, gelten Sie nicht automatisch als gewerbs­mässige Händlerin oder gewerbs­mässiger Händler. Vielmehr ist es so, dass die Steuer­behörden Ihren Einzelfall prüfen. Dabei sind sie erfahrungs­gemäss eher zurückhaltend mit der Einschätzung.

 

Mit welchen Folgen haben gewerbs­mässige Händler zu rechnen?

Falls Sie als gewerbs­mässiger Krypto­händler eingestuft werden, unterliegen Ihre Kapital­gewinne der progressiven Einkommens­steuer, zudem bezahlen Sie eine Abgabe von rund 10 Prozent Ihrer Gewinne für die AHV. Dafür lassen sich Kapital­verluste während der sieben folgenden Steuer­jahre in Abzug bringen. Dieser Status wird übrigens automatisch auf Ihre Erben übertragen.

Nicht ganz klar ist, ob der Status «gewerbs­mässiger Krypto­händler» auch bedeutet, dass Sie zusätzlich den Status «gewerbs­mässiger Wertschriften­händler» erlangen. Bisher unterschieden die Behörden bei der Gewerbs­mässigkeit zwischen verschiedenen Anlage­klassen. So konnte eine Person beispielsweise eine gewerbs­mässige Liegenschafts­händlerin sein, ohne automatisch gewerbs­mässig mit Wertschriften zu handeln. Wir gehen davon aus, dass dies bei Krypto­währungen analog gehandhabt wird.

  

  

3. Erträge auf Mining, Staking & Co.

Als Investorin oder Investor können Sie mit Krypto­währungen nebst Kurs­gewinnen verschiedene Arten von Erträgen erzielen – vergleichbar mit Zinsen oder Dividenden bei klassischen Anlagen. Gehen wir darauf ein, wie diese steuerlich betrachtet werden:

Aktives Mining gilt als selbst­ständige Erwerbs­tätigkeit. Das gilt bei so genannten «Proof of Work»-Währungen wie zum Beispiel Bitcoin. Es fallen AHV-Beiträge an, dafür können Sie Abzüge für Ihren Aufwand wie den Strom­verbrauch geltend machen.

Bei «Proof of Stake»-Währungen wie Ethereum können Sie Staking-Erträge erhalten. Da für diese einen geringere aktive Leistung nötig ist als beim Mining, werden sie steuerlich anders eingestuft. Sie müssen analog zum Zins auf dem Konto versteuert werden.

Eine weitere Form von Erträgen generiert Liquidity Mining. Dieses funktioniert so: Trading-Plattformen müssen Liquidität bereitstellen. Dieses Kapital können sie beschaffen, indem die Nutzerinnen und Nutzer es hinterlegen und eine bestimme Zeit lang auf die Verwendung verzichten. Dafür erhalten sie eine Entschädigung, die analog zu Zinsen besteuert wird. Ähnlich verhält es sich mit Airdrops. Damit werden Krypto-Guthaben bezeichnet, die man ohne eigenes Zutun erhält.

  

  

Wünschen Sie eine Steuer­beratung zu Ihren Krypto-Guthaben?

Die Schweiz ist für alle, die mit Krypto­währungen handeln, grundsätzlich steuerlich attraktiv. Nach derzeitigem Stand dürften viele private Anlegerinnen und Anleger die Anforderungen des gewerbs­mässigen Handels nicht erfüllen. Falls Sie Fragen zur Rechts­lage oder zu Ihrer persönlichen Situation haben, kontaktieren Sie uns. Gerne geben wir Ihnen unverbindlich eine erste Einschätzung.

 

  

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