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Auszahlung Pensionskasse bei Auswanderung: Darauf kommt es an
Publiziert am 11.03.2024 MEZ
Welche Möglichkeiten Auswanderer haben und was es bei den Steuern zu beachten gilt
Planen Sie die Schweiz für unbestimmte Zeit oder gar für immer zu verlassen? Dann können sie unter Umständen Ihre gesamte Pensionskasse auszahlen lassen. Wer das Optimum herausholen möchte, plant am besten im Voraus. Hier erfahren Sie, welche Punkte dabei wichtig sind.
Ein Wegzug ins Ausland kann viele Gründe haben: die Liebe, das Abenteuer oder der Wunsch nach einer steilen Karriere. Versicherungen und die Vorsorge stehen kaum im Mittelpunkt – doch wer die Auswanderung sorgfältig plant, blickt meist sorgenfreier in die Zukunft. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Ihnen Steuertipps zu Ihrer Pensionskasse oder genauer: zu Ihrem Freizügigkeitsguthaben der zweiten Säule.
«Ab einem Alter von 58 Jahren können Sie Frühpensionierung und Auswanderung unter einen Hut bringen.»
Können Sie die ganze Pensionskasse beziehen?
Das hängt davon ab, wohin sie auswandern. Bei Wegzug in ein Nicht-EU/EFTA-Land lässt sich in der Regel das gesamte Vorsorgekapital beziehen. In EU- oder EFTA-Staaten lässt sich meist nur der überobligatorische Teil beziehen. Es gibt aber Ausnahmen.
Zuerst zum Normalfall: Bis zu Ihrer Pensionierung bleibt der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens in der Regel auf Ihrem Freizügigkeitskonto. Den Rest, den so genannten überobligatorischen Teil, können Sie sich auszahlen lassen. Wie gross dieser Betrag ist, steht auf Ihrem Vorsorgeausweis. Oder Sie fragen direkt bei Ihrer Pensionskasse oder Freizügigkeitsstiftung nach.
1. Keine Sozialversicherungspflicht im Ausland
Wenn Sie im neuen Domizilland nicht der Sozialversicherungspflicht unterstehen, können Sie manchmal Ihr gesamtes Vorsorgevermögen vorab beziehen. Zum Beispiel, wenn Sie im neuen Land nicht ins dortige Rentensystem einzahlen. Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, erfahren Sie online über die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds. Wichtig: Ihre Schweizer Vorsorgeeinrichtung benötigt eine Bestätigung, dass Sie am neuen Ort keine Beiträge an die Sozialversicherung leisten müssen.
2. Wohneigentumsförderung
Wenn Sie in der Schweiz Wohneigentum kaufen, das Sie selbst bewohnen, können Sie Ihr Freizügigkeitsvermögen beziehen. Diese Regel gilt meist auch, wenn Sie auswandern und Ihre Pensionskasse auszahlen lassen für Wohneigentum im Ausland.
3. Ab einem Alter von 58 Jahren
Eine Frühpensionierung ist mit 58 Jahren möglich. Erst dann können Sie im Normalfall Ihr angespartes Kapital aus der Pensionskasse beziehen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob Sie in der Schweiz oder im Ausland leben. Eine Altersleistung aus der Freizügigkeit dürfen Sie in der Schweiz frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter, also mit 59 oder 60 Jahren, beziehen. Der wichtige Unterschied zu den Weggezogenen: Gewisse Pensionskassen untersagen es ihren Versicherten, das gesamte Altersguthaben als Kapital zu beziehen. Für Personen, die dauerhaft wegziehen, gelten solche Einschränkungen nicht.
Vgl. dazu Artikel 16, Absatz 1 der Freizügigkeitsverordnung
Was ist bei den Steuern zu beachten?
Grundsätzlich gilt: Sie müssen den Bezug von Vorsorgekapital in der Schweiz versteuern. Doch mit einer geschickten Planung können Sie Steuern sparen. Denn Ihr Vorsorgekapital wird zu einem reduzierten Satz besteuert – getrennt von Ihrem übrigen Einkommen. Dabei können Sie sich einige Besonderheiten zunutze machen.
Da Sie nach Ihrer Auswanderung kein Domizil in der Schweiz mehr haben, werden Sie an der Quelle besteuert. Als «Quelle» gilt der Standort der auszahlenden Freizügigkeitsstiftung. Dabei kommt Ihnen zugute, dass der Quellensteuersatz von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ist. Sprich: Die Steuern lassen sich optimieren, indem Sie eine Freizügigkeitsstiftung wählen, die ihren Sitz in einem steuergünstigen Kanton hat.
Beispiel zur Berechnung
- Pensionskassenguthaben: CHF 1’000’000, derzeit bei einer Pensionskasse im Kanton Zürich
- Fall 1: Sofortiger Bezug. Fällige Quellensteuer: Rund CHF 83’000
- Fall 2: Das Guthaben wird vor der Auswanderung an eine Freizügigkeitsstiftung im Kanton Schwyz überwiesen. Später wird es bezogen. Fällige Quellensteuer: Rund CHF 48’000.
In diesem Beispiel könnte eine Person rund CHF 35’000 sparen, indem sie vor dem Auswandern ihr Vorsorgekapital in den steuergünstigen Kanton Schwyz transferiert.*
* Eine allfällige Besteuerung am Zieldomizil wurde in diesem Beispiel noch nicht berücksichtigt und sollte unbedingt vorgängig mit einem Steuerberater im Zielland abgeklärt werden.
Drei wichtige Hinweise vor dem Auswandern
- Einkäufe in die Pensionskasse
Bei Pensionskasseneinkäufen können Sie sich das einbezahlte Kapital frühestens nach drei Jahren wieder auszahlen lassen. Sonst werden die gesparten Steuern inklusive allfälliger Verzugszinsen fällig. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Zum Beispiel, wenn Sie durch Ihre Einkäufe eine Vorsorgelücke schliessen, die durch eine Scheidung entstanden ist. - Doppelbesteuerung
In den meisten Ländern werden auf den Bezug Ihrer Schweizer Vorsorgegelder ebenfalls Steuern fällig. Wenn das Land und die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen haben, können Sie die Schweizer Steuern in der Regel zurückfordern. Hier existieren jedoch Ausnahmen, etwa wenn das «Besteuerungsrecht» der Schweiz zugewiesen wurde, wie der Fachbegriff lautet. Am besten ist es, wenn Sie in Ihrem neuen Domizil einen lokalen Steuerspezialisten beiziehen. So erfahren Sie, welche Grundsätze in Ihrem Fall gelten. - Kein Bezugszwang
Natürlich verpflichtet ein Wegzug niemanden zum Bezug der Vorsorgegelder. Sie können Ihre Freizügigkeitsleistung auch bis zum ordentlichen Pensionierungsalter in der 2. Säule belassen. Unter gewissen Umständen kann mit der Auszahlung auch noch länger abgewartet werden (siehe Artikel 16 Abs. 1 FZV).
Haben Sie Fragen?
Der Bezug von Vorsorgekapital bei einer Auswanderung ist komplex und wirft rasch viele Fragen auf. Ihr Alter, das Zielland und Ihre finanzielle Situation sind nur einige Faktoren, die Ihre Planung beeinflussen. Wir bieten an, Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch zu beraten. Sodass Sie die weiteren Schritte mit dem Wissen unserer Expertinnen und Experten planen können.
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Publiziert am 11.03.2024 MEZ
ÜBER DIE AUTOREN
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Alexander Spillmann
Senior Pension Solutions Specialist